15 Bei der Datenbearbeitung durch Google, Inc. stellt sich die Frage, ob und inwiefern das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG eingehalten wurde. Um dies beurteilen zu können, muss eine Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen der betroffenen Personen und den privaten Interessen von Google, Inc. sowie dem öffentlichen Interesse am Dienst Google Street View durchgeführt werden. Hierbei ist auf die sich konkret abzeichnenden Verhältnisse abzustellen.