13 Abs. 2 lit. e DSG gibt dem Datenbearbeiter einen Rechtfertigungsgrund, wenn dieser Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Datenbearbeitung von Google, Inc. zielt in der Regel nicht darauf ab, die gesammelten Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck zu bearbeiten. Vielmehr versucht Google, Inc. durch die Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen die Bilder so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.