Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips nicht auszuschliessen. Kommt man zu dem Schluss, dass durch die Datenbearbeitung von Google, Inc. das Zweckmässigkeitsprinzip und das Erkennbarkeitsprinzip verletzt wurden, so geht der Gesetzgeber gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung aus. 4/8 14 Art. 13 Abs. 2 lit.