Aus diesem Grund kann eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips durch die Datenbearbeitung durch Google, Inc. nicht ausgeschlossen werden. Da in vielen Fällen die betroffene Person noch nicht einmal weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden, kann sie zwangsläufig auch nicht über den Zweck der Datenbearbeitung informiert worden sein. Ob und inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. allerdings aus den Umständen heraus (insbesondere aufgrund der Medienpräsenz) hätte erkannt werden können, ist zumindest fraglich. Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips nicht auszuschliessen.