Zudem dürften sich wohl die betroffenen Personen nur in wenigen Fällen darüber informiert haben, ob ein entsprechendes Fahrzeug von Google, Inc. zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Strassenzug aufnimmt, um zu vermeiden, fotografiert zu werden. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Personen das heranrückende Fahrzeug bereits aus weiter Ferne erblicken konnten, um sich aus dem Aufnahmebereich der Kamera zu entfernen. Aus diesem Grund kann eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips durch die Datenbearbeitung durch Google, Inc. nicht ausgeschlossen werden.