13 Gemäss dem Zweckmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein. Google, Inc. informiert die betroffenen Personen nur sehr rudimentär über die Kamerafahrten seiner Fahrzeuge.