11 Zudem hat die Datenbearbeitung nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Nach jetzigem Kenntnisstand des Sachverhaltes geht der EDÖB nicht von einem Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben durch Google, Inc. aus.