10 Nach dem Rechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden. Inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. rechtmässig ist, lässt sich erst beurteilen, nachdem geprüft wurde, ob die Datenbearbeitung gegen herrschendes Recht, insbesondere auch gegen Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) und das DSG verstösst.