9 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dahingehend konkretisiert, als dass der Datenbearbeiter insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten darf.