Aus diesem Grund ist die Bearbeitungsmethode von Google, Inc. geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Der EDÖB ist daher dazu berechtigt, den Sachverhalt näher abzuklären und gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG eine Empfehlung zu erlassen und diese gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG – wenn sie abgelehnt wurde – dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorzulegen. 3/8 a. Erwägungen zu den Grundsätzen der Datenbearbeitung