8 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Vorliegend behauptet Google, Inc. zwar, mit ca. 98% einen hohen Grad an Unkenntlichmachung der Gesichter und Nummertafeln zu erreichen. Selbst wenn dies zutrifft, gehen aufgrund der schweizweit grossen Abdeckung und der grossen Anzahl von aufgenommenen Personen die Bilder, auf welchen Personen vollkommen erkenntlich sind, in die Zehntausende.