7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das DSG auf jede Bearbeitung, welche in der Schweiz stattfindet bzw. stattgefunden hat, anwendbar. Google, Inc. hat die Bilder in der Schweiz aufgenommen. Daher ist das DSG für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts anwendbar.