{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090911---Google-St_2009-09-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/aZ0kKqF4f-1-/20090911%20-%20Google%20Street%20View%20Empfehlung.pdf", "Checksum": "eb5cbf37606016b8c186873e18040d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090911 - Google Street View Empfehlung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 11.09.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Google, Inc. nimmt allerdings gerade\nauch solche Privatbereiche mit seinen Aufnahmegeräten auf Bildträger auf und veröffentlicht diese im Rahmen seines Dienstes Google Street View.\n\n24 Durch die Montage seiner Aufnahmegeräte in einer Höhe von ca. 2.75m nimmt Google, Inc. daher zumindest billigend in Kauf, dass Privatbereiche, welche nicht von jedermann einsehbar sind,\nauf Bildträger abgebildet und im Nachhinein im Internet veröffentlicht werden. Inwieweit dies zudem vorsätzlich geschieht, kann der EDÖB nicht beurteilen, allerdings ist aufgrund des Geschäftsmodells von Google, Inc. die Möglichkeit der vorsätzlichen Aufnahme des Privatbereichs\nzur Erzielung möglichst vieler Klicks auf Google Street View, indem man die Neugier der Internetnutzer anspricht, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.\n6/8\n25 Der EDÖB hat weiter festgestellt, dass Bildaufnahmen auch auf Privatstrassen gemacht wurden.\nHier bedarf es einer Einwilligung, die indessen in den dem EDÖB bekannten Fällen fehlt.\n\n26 Der EDÖB geht daher auch in diesen Fällen von einer Persönlichkeitsverletzung aus.\n\nd. Rechtfertigungsgründe\n\n27 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch\nEinwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder\ndurch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liegt offensichtlich\nnicht vor.\n\n28 Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht aus Sicht des EDÖB nicht, auch wenn eingeräumt wird, dass die Möglichkeit, virtuell durch Dörfer und Städte spazieren zu können, durchaus\nauf breites Interesse stösst. Ein solcher Dienst kann der Öffentlichkeit auch unter Respektierung\nder Persönlichkeitsrechte der betroffenen Passanten zur Verfügung gestellt. Es ist zu bezweifeln,\nob die von Google angewandte Technik die einzige Möglichkeit zur zuverlässigen Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen darstellt. Will Google an dieser Methode festhalten, müssen die Bilder nach Meinung des EDÖB nachbearbeitet werden. Das Argument, damit\nsei ein unverhältnismässiger finanzieller Aufwand verbunden, vermag die Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer grossen Zahl von Personen nicht zu rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten,\ndass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG sogar verlangt, dass Personendaten, die zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeitet wurden, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffenen Personen\nnicht bestimmbar sind. Das beinhaltet die vollständige Anonymisierung der Personen, was klar\nweiter geht als die vom EDÖB verlangte Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen.\n\n29 Die vom EDÖB verlangte Nachbearbeitung der Bilder findet im Übrigen ohnehin statt, allerdings\nnur in jenen Fällen, wo Betroffene die Löschung von Personen, Autos oder Häuser selber beantragen. Es kann den betroffenen Personen nicht zugemutet werden, selber aktiv werden zu müssen, um eine gegen sie gerichtete Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Umso\nmehr, als Teile der Bevölkerung nach wie vor über keinen Internet-Anschluss verfügen und damit\nnicht einmal Kenntnis erhalten, ob ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Auch für jene, die\neinen Internet-Anschluss haben, ist die Suche nach möglichen Verletzungen nicht zumutbar, umso mehr, als ein Betroffener gar nicht weiss, wann genau Google wo Bildaufnahmen gemacht hat.\n\n30 Ein überwiegendes privates Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Umstand,\ndass für Google ein möglicher Gewinn aus der Lancierung des Produkts wegfällt oder reduziert\nwird, nicht als solcher akzeptiert werden.\n\ne. Vorläufige Massnahme\n\n31 Google führt selber aus, dass die Verbesserung der Software einige Zeit in Anspruch nehmen\nwird. Deshalb sind vorläufig und bis zur Klärung der hängigen Rechtsfragen keine weiteren Orte\nim Internet aufzuschalten.\n\n7/8\nIII.\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt\nder Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}