{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090911---Google-St_2009-09-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/aZ0kKqF4f-1-/20090911%20-%20Google%20Street%20View%20Empfehlung.pdf", "Checksum": "eb5cbf37606016b8c186873e18040d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090911 - Google Street View Empfehlung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 11.09.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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In der Weiterverbreitung oder Veröffentlichung eines individualisierenden Bildnisses ohne Einwilligung der betroffenen Person liegt\ndemgegenüber immer eine Persönlichkeitsverletzung vor (Handkommentar zum Schweizer Privatrecht; Aebi-Müller zu Art. 28 ZGB; Rz. 25). Eine solche Persönlichkeitsverletzung wirkt umso\nschwerer, wenn sich die Person in einer kompromittierenden Situation befindet oder aufgrund der\nAufnahmen falsche Rückschlüsse auf das Verhalten einer Person gezogen werden können.\n\n17 Der Zweck von Google Street View ist es, interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, sich\nvirtuell durch Ortschaften und Städte zu bewegen. Obwohl der Dienst Google Street View kostenlos weltweit zur Verfügung steht, verfolgt Google Inc. hierbei einen wirtschaftlichen Zweck. Das\nGeschäftsmodell von Google, Inc. sieht vor, dass durch die im Rahmen des Dienstes aufgeschaltete Werbung in Verbindung mit den Klicks der Nutzer Einnahmen generiert werden. Um dies zu\nerreichen, hat Google, Inc. ein Interesse daran, dass Google Street View für Internetnutzer möglichst interessant gestaltet wird. Daher spielt die Neugier der Internetnutzer bei der Ausgestaltung\ndes Dienstes eine entscheidende Rolle.\n\n18 Google Street View bildet die betroffenen Personen grundsätzlich nicht individualisiert ab, sondern gibt einen Überblick über alle sich in den Strassenzügen befindlichen Personen. Allerdings\nist es durch die Zoomfunktion in Google Street View möglich, aufgenommene Passanten individualisiert zu betrachten. Aber gerade eine solche Veröffentlichung von Bildern wird von der herrschenden Lehre und Rechtssprechung als Persönlichkeitsverletzung betrachtet.\n\n19 Google, Inc. unternimmt zwar Anstrengungen, um zumindest Gesichter von betroffenen Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Dieser Dienst funktioniert nach (vom EDÖB\n5/8\nbisher nicht überprüften) Angaben seitens Google, Inc. in ca. 98% der Fälle. Dies bedeutet, dass\nca. 98% der aufgenommenen Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden. Angesichts der grossen Anzahl an aufgenommenen Personen und Autos, nach Schätzung des\nEDÖB weit über eine Million, auf den über 20 Mio. von Google, Inc. veröffentlichten Bildern, beträgt die Anzahl an Personen, deren Gesichter und Autokennzeichen nicht unkenntlich gemacht\nwurden und die im Dienst Google Street View individualisiert betrachtet werden können, schätzungsweise mehrere zehntausend. Diese Schätzungen werden alleine schon durch die rund x\nAnonymisierungsgesuche, welche bei Google, Inc. bis zum 2. September 2009 eingegangen\nsind, bestätigt. In dieser Grössenordnung kann daher aus Sicht des EDÖB nicht mehr von Einzelfällen gesprochen werden.\n\n20 Da sich das Unkenntlichmachen nur auf die Gesichter der betroffenen Personen bezieht, ist es\nnach Meinung des EDÖB unter gewissen Umständen dennoch möglich, betroffene Personen anhand ihrer äusserlichen Merkmale zu erkennen und durch die Zoomfunktion individualisiert zu betrachten. Auch in solchen Fällen ist von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in der Nähe ihres Lebensmittelpunktes\naufhält, wo sie in der Regel bekannt ist. Der EDÖB ist der Meinung, dass betroffene Personen eine solche Darstellung ihres Bildnisses im Internet nicht ohne weiteres erdulden müssen.\n\n21 Eine durch die Erkennbarkeit einer betroffenen Person erfolgende mögliche Persönlichkeitsverletzung wiegt weit schwerer, wenn sich der Betroffene in der Nähe eines sensiblen Bereichs (z.B.\nSpital, Frauenhaus, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörde, Gerichte, Gefängnisse, Schulen,\nRotlichtmilieu, etc.) aufhält. Gleiches gilt im Interesse der nationalen Sicherheit für militärische\nAnlagen und Einrichtungen, Botschaften, Regierungsgebäude, etc. Aus diesem Grund ist der\nEDÖB der Meinung, dass bei solchen Einrichtungen höhere Anforderungen an die Unkenntlichmachung gestellt werden müssen.\n\nc. Erwägungen zum Privatbereich von betroffenen Personen\n\n22 Die Aufnahmekameras, welche auf den Fahrzeugen von Google, Inc. montiert sind, befinden sich\nin einer Höhe von ca. 2.75m. Damit nehmen diese Kameras Bilder aus einem anderen Blickwinkel auf als derjenige, der für gewöhnliche Passanten ersichtlich ist. Auf diese Weise werden von\nGoogle, Inc. umfriedete Höfe, welche häufig durch einen Sichtschutz (mit einer Höhe von meist\netwas über 2m) verdeckt sind, aufgenommen, obwohl sie dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen sind. Gemäss Art. 179quater StGB ist die Bildaufnahme im Geheim- oder Privatbereich ohne Einwilligung des Betroffenen sogar strafbar.\n\n"}