{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090911---Google-St_2009-09-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/aZ0kKqF4f-1-/20090911%20-%20Google%20Street%20View%20Empfehlung.pdf", "Checksum": "eb5cbf37606016b8c186873e18040d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090911 - Google Street View Empfehlung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 11.09.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Nach jetzigem Kenntnisstand des Sachverhaltes geht\nder EDÖB nicht von einem Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben durch Google, Inc.\naus.\n\n12 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss die Datenbearbeitung im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck verhältnismässig sein. Der Zweck der Datenbearbeitung durch Google, Inc. liegt\nin der kostenfreien Veröffentlichung von Strassenansichten im Internet (wobei auf den Bildern erscheinende Personen und Autokennzeichen teilweise unkenntlich gemacht werden). So erhofft\nsich Google, Inc. Werbeeinnahmen durch so genannte Klicks auf dem Produkt Google Street\nView. Aus diesem Grund wird zu beurteilen sein, inwieweit das Interesse von Google, Inc. an der\nVeröffentlichung der Bilder und das öffentliche Interesse an der Möglichkeit eines virtuellen Rundgangs durch die aufgenommenen Strassenzüge das schützenswerte Persönlichkeitsinteresse der\nbetroffenen Personen überwiegen (vgl. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung).\n\n13 Gemäss dem Zweckmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem\nZweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein. Google, Inc. informiert die betroffenen Personen nur\nsehr rudimentär über die Kamerafahrten seiner Fahrzeuge. Ausserdem musste der EDÖB feststellen, dass die Liste der im Internet verfügbaren Orte um ein vielfaches grösser war, als die Liste der von Google, Inc. auf seiner Webseite angekündigten Orte, an denen Aufnahmen gemacht\nwerden sollten bzw. gemacht wurden. Zudem dürften sich wohl die betroffenen Personen nur in\nwenigen Fällen darüber informiert haben, ob ein entsprechendes Fahrzeug von Google, Inc. zu\neinem bestimmten Zeitpunkt einen Strassenzug aufnimmt, um zu vermeiden, fotografiert zu werden. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Personen das heranrückende\nFahrzeug bereits aus weiter Ferne erblicken konnten, um sich aus dem Aufnahmebereich der\nKamera zu entfernen. Aus diesem Grund kann eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips durch\ndie Datenbearbeitung durch Google, Inc. nicht ausgeschlossen werden. Da in vielen Fällen die\nbetroffene Person noch nicht einmal weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden, kann sie\nzwangsläufig auch nicht über den Zweck der Datenbearbeitung informiert worden sein. Ob und\ninwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. allerdings aus den Umständen heraus (insbesondere aufgrund der Medienpräsenz) hätte erkannt werden können, ist zumindest fraglich. Aus\ndiesem Grund ist auch eine Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips nicht auszuschliessen.\nKommt man zu dem Schluss, dass durch die Datenbearbeitung von Google, Inc. das Zweckmässigkeitsprinzip und das Erkennbarkeitsprinzip verletzt wurden, so geht der Gesetzgeber gemäss\nArt. 12 Abs. 2 lit. a DSG von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung aus.\n4/8\n14 Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG gibt dem Datenbearbeiter einen Rechtfertigungsgrund, wenn dieser Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und\nStatistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Datenbearbeitung von Google, Inc. zielt in der Regel nicht darauf ab, die gesammelten Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck zu bearbeiten. Vielmehr versucht Google, Inc. durch die Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen die Bilder\nso zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Vor diesem Hintergrund geht der EDÖB davon aus, dass die Aufnahme von Bildern, auf denen Personen bestimmbar sind, legitim ist, solange die Grundsätze der Datenbearbeitung eingehalten werden und die\nBilder vor der Veröffentlichung auf eine Weise unkenntlich gemacht werden, dass die betroffenen\nPersonen nicht mehr bestimmbar sind.\n\nb. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung\n\n15 Bei der Datenbearbeitung durch Google, Inc. stellt sich die Frage, ob und inwiefern das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG eingehalten wurde. Um dies beurteilen zu können, muss eine Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen der betroffenen\nPersonen und den privaten Interessen von Google, Inc. sowie dem öffentlichen Interesse am\nDienst Google Street View durchgeführt werden. Hierbei ist auf die sich konkret abzeichnenden\nVerhältnisse abzustellen.\n\n"}