{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-09-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090911---Google-St_2009-09-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/aZ0kKqF4f-1-/20090911%20-%20Google%20Street%20View%20Empfehlung.pdf", "Checksum": "eb5cbf37606016b8c186873e18040d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090911 - Google Street View Empfehlung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 11.09.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 11.09.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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Die neuen Prozesse würden so rasch als möglich implementiert, es werde aber einige Wochen dauern. Während der nach dem Start des\nDienstes Google Street View mit Google, Inc. geführten Gespräche konnte der EDÖB noch nicht\nfeststellen, ob und inwieweit in Zukunft aufgrund der von Google, Inc. gewählten Technologie eine wesentliche Verbesserung der Unkenntlichmachung der Gesichter von betroffenen Personen\nsowie der Nummernschilder von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Im Gespräch vom 2. September\n2009 wurde indessen von der Verhandlungsdelegation von Google klar gestellt, dass eine vollständige Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen auch mit Hilfe der verbesserten Software nicht möglich sei. Google stellt ferner in Aussicht, dass es an Organisationen he-\n2/8\nrantritt, welche mit Blick auf den Datenschutz gegebenenfalls sensitive Institutionen betreiben,\num diese zu informieren, wie sie Bilder aus Street View entfernen lassen können. Hinsichtlich besonders kritischer Orte (z.B. Rotlichtbezirke), wo diese Lösung nicht möglich sei, werde Google\ndie notwendigen Vorkehrungen treffen, um allenfalls von der Software nicht erfasste Personen\nund Kennzeichen zu identifizieren und Fehler zu beheben. Weiter will Google die Informationen\ndarüber, wo die Fahrzeuge unterwegs sind, erweitern und verbessern.\n\nAn der Sitzung vom 2. September 2009 machte Google klar, dass trotz der in Aussicht gestellten\nVerbesserungen die Software nicht derart verbessert werden könne, dass sämtliche Gesichter\nund Autokennzeichen zuverlässig unkenntlich sind. Eine manuelle Nachbearbeitung der Bilder\nschloss Google mit der Begründung aus, der Aufwand wäre erheblich und unverhältnismässig.\n\nII.\n\nErwägungen des Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten\n\n6 Auf einer Vielzahl der durch Google, Inc. bearbeiteten Bilder sind Personen abgebildet. Diese\nBilder beziehen sich damit auf bestimmte oder bestimmbare Personen gemäss Art. 3 lit. a des\nBundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Damit handelt es sich bei den von\nGoogle, Inc. bearbeiteten Daten um Personendaten gemäss DSG. Unter Bearbeitung wird gemäss Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten\nMitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,\nBekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden. Durch die Bildaufnahmen, die\nnachträgliche teilweise Unkenntlichmachung sowie durch die Veröffentlichung bearbeitet Google,\nInc. Personendaten im Sinne des DSG.\n\n7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das DSG auf\njede Bearbeitung, welche in der Schweiz stattfindet bzw. stattgefunden hat, anwendbar. Google,\nInc. hat die Bilder in der Schweiz aufgenommen. Daher ist das DSG für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts anwendbar.\n\n8 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Art. 29 Abs. 1 lit. a\nDSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen\n(Systemfehler). Vorliegend behauptet Google, Inc. zwar, mit ca. 98% einen hohen Grad an Unkenntlichmachung der Gesichter und Nummertafeln zu erreichen. Selbst wenn dies zutrifft, gehen\naufgrund der schweizweit grossen Abdeckung und der grossen Anzahl von aufgenommenen\nPersonen die Bilder, auf welchen Personen vollkommen erkenntlich sind, in die Zehntausende.\nDarüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine grosse Zahl von betroffenen Personen auf den\nBildern für einen beschränkten Personenkreis weiterhin erkennbar bleibt, selbst wenn die Unkenntlichmachung sämtlicher Gesichter der betroffenen Personen oder der Nummertafeln erfolgreich wäre. Aus diesem Grund ist die Bearbeitungsmethode von Google, Inc. geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Der EDÖB ist daher dazu berechtigt, den Sachverhalt näher abzuklären und gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG eine\nEmpfehlung zu erlassen und diese gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG – wenn sie abgelehnt wurde –\ndem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorzulegen.\n\n3/8\na. Erwägungen zu den Grundsätzen der Datenbearbeitung\n\n9 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der\nbetroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dahingehend konkretisiert, als dass der Datenbearbeiter insbesondere nicht Personendaten entgegen\nden Grundsätzen der Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten darf.\n\n"}