7/8 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: Die Einrichtung X stellt die von ihr praktizierte Datenbekanntgabe der Pensionskassenausweise von bei ihr versicherten Personen an deren Arbeitgeber unverzüglich ein. Die Einrichtung X versendet die Pensionskassenausweise in einer Art und Weise, dass gewährleistet ist, dass diese direkt und ausschliesslich an die versicherten Personen gelangen.