PAULI, Basler Kommentar Datenschutzgesetz, Art. 7 N 7). Für die Datensicherheit bei der Übermittlung von Pensionskassenausweisen ist nach Art. 7 DSG die Vorsorgeeinrichtung zuständig. 33 Da die Einrichtung X den Arbeitgebern unaufgeforderte Pensionskassenausweise zustellt, welche nicht persönlich an die versicherten Personen adressiert sind, gibt sie einem Dritten ohne gesetzliche Erlaubnis Daten bekannt, weshalb von einer Verletzung der Schweigepflicht auszugehen ist (Art. 86a BVG i. V. m Art. 76 Abs. 4 BVG).