Daran ändert nichts, dass der Arbeitgeber auf Aufforderung der Versicherung hin eine Zustelladresse angibt und die Versicherung die Pensionskassenausweise an diese Adresse, gemäss eigener Mitteilung, mit dem Vermerk „vertraulich“ zustellt. Bevor die Daten in den Herrschaftsbereich des Arbeitgebers gelangen, verlassen sie zunächst den Herrschaftsbereich der Versicherung. Da der Arbeitgeber ein Dritter ist und er Daten erhält, die ihm vorher in diesem Umfang nicht bekannt waren, findet eine Datenbekanntgabe an einen Dritten statt.