Er beschränkt die zulässige Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis auf den Bezug zum Arbeitsplatz. Demnach darf der Arbeitnehmer Daten nur dann bearbeiten, wenn sie die Eignung des Arbeitsverhältnisses betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Aufgrund seiner aus Art. 328b OR fliesenden Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber alles zu unterlassen, was den berechtigten Interessen des Arbeitsnehmers schaden könnte.