31 Entgegen der Auffassung der Vorsorgeeinrichtung steht die Datenbekanntgabe an den Arbeitgeber auch nicht im Einklang mit Art. 328b OR und der daraus fliessenden Fürsorgepflicht. Weder benötigt der Arbeitgeber die Kenntnis dieser Daten um seiner Auskunfts- und Fürsorgepflicht nachzukommen, noch benötigt der Arbeitgeber, entgegen der Auffassung der Einrichtung X, die Versicherungsdaten zur Erfüllung des Arbeitsvertrages. Art. 328b OR hat einen weit reichenden Regelungsgehalt. Er beschränkt die zulässige Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis auf den Bezug zum Arbeitsplatz.