Ausserdem hat der Arbeitgeber nach Art. 328b OR keinen 6/8 Anspruch auf diese Daten (siehe unten). Da der Arbeitnehmer die Versichertendaten des Arbeitnehmers nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gemäss BVG benötigt und der Arbeitnehmer ein überwiegendes Privatinteresse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten hat, enthält Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG kein Ausnahmegrund von der Schweigepflicht.