Grundsätzlich sind die auf dem Pensionskassenausweis enthaltenen Daten nicht besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG. Im Kontext des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses sind Gesundheitsdaten aber nicht auszuschliessen, weshalb Versicherungsdaten eine spezielle Qualität zukommt. Im Pensionskassenausweis der Einrichtung X sind Daten des Versicherten über seine konkrete persönliche Vorsorgesituation aufgeführt, so auch Freizügigkeitsleistungen. Es können aber offenbar auch Gesundheitsdaten mitgeteilt werden, wie eingeschränkter Versicherungsschutz und temporäre Erwerbsunfähigkeit.