PÄRLI, Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung, 1/2004 HAVE/REAS, S. 32 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, wozu der Arbeitgeber auch andere Versichertendaten des Arbeitnehmers für die Erfüllung seiner BVG-Pflichten benötigt. Der Datenbekanntgabe stehen zudem die überwiegenden Privatinteressen des Versicherten entgegen (BGE vom 25. Juli 2001, 2A 96/2000). Grundsätzlich sind die auf dem Pensionskassenausweis enthaltenen Daten nicht besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit.