Daten an den Arbeitgeber bekannt gegeben werden, wenn er mit der Durchführung des gleichen Gesetzes betraut ist, für ihn die Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen. Weder ist in der obligatorischen Vorsorgeversicherung die Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber erlaubt, noch darf der Arbeitgeber bei der überobligatorischen Versicherung Einblick in Gesundheitsdaten erhalten (KURT PÄRLI, Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung, 1/2004 HAVE/REAS, S. 32 ff.).