29 Nach Art. 86a Abs. 2 BVG dürften Daten auch unaufgefordert und ausserhalb von Einzelfällen bekannt gegeben werden. So dürften nach Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG Daten an den Arbeitgeber bekannt gegeben werden, wenn er mit der Durchführung des gleichen Gesetzes betraut ist, für ihn die Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind und keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen.