28 Art. 86a Abs. 1 BVG regelt abschliessend die Datenbekanntgabe im Einzelfall aufgrund eines schriftlichen Gesuches durch eine Stelle, welche im Gesetz ausdrücklich genannt ist. Der Arbeitgeber ist nicht erwähnt. Zudem fordert er die Pensionskassenausweise nicht gesuchsweise im Einzelfall an, sondern er bekommt diese von der Versicherung unaufgefordert zugestellt, weshalb Art. 86a Abs. 1 BVG von vorneherein nicht anwendbar ist. Die Angabe einer Zustelladresse durch den Arbeitgeber ändert nichts an der unaufgeforderten Zustellung durch die Vorsorgeversicherung (siehe unten zu Art. 328b OR).