27 Weiter wäre zu prüfen, ob eine Datenbekanntgabe nach Art. 86a BVG in Frage käme. Art. 86a BVG entspricht sinngemäss Artikel 1 Absatz 1 VSABV (siehe vorgehend). Es wird unterschieden zwischen einer Datenbekanntgabe im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, sowie Fällen, in denen Daten ohne weiteres oder auf Anfrage hin bekannt gegeben werden dürfen. Ferner ist in Fällen, in denen die Datenbekanntgabe an Dritte nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.