Die Schweigepflicht nach Art. 86 BVG und die Informationspflicht nach Art. 86b BVG sind klar zu unterscheiden. Sie sind einander sachfremd und haben bei Nichtbeachtung unterschiedliche strafrechtliche Folgen (Art. 86 BVG i.V. mit Art. 76 Abs. 4 BVG sowie Art. 86b BVG i.V. mit Art. 75 BVG). Daher ist von einer Verletzung der Schweigepflicht auszugehen, da aus Art. 86b BVG keine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe des Pensionskassenausweises und damit keine Ausnahme von Art. 86 BVG abgeleitet werden kann.