25 Mit der Zustellung des Pensionskassenausweises erfüllt die Einrichtung X eine ihr in Art. 86b BVG gesetzliche vorgegebene Offenlegungs- und Informationspflicht gegenüber dem Versicherten während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherte hat einen rechtlich erzwingbaren Anspruch, dass er jährlich von der Vorsorgeeinrichtung über seine 5/8 Vorsorgesituation unterrichtet wird (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar BVG, Art. 86b N 3).