24 Die nach Art. 86b BVG erlaubte unaufgeforderte Datenbekanntgabe dient einzig der Information der versicherten Person, damit sich diese über ihre persönliche Vorsorgesituation und Leistungsansprüche ein Bild machen kann. Sie kann daher nicht als Ermächtigung für die Datenbearbeitung an einen Dritten herangezogen werden. Verletzt die Vorsorgeeinrichtung diese Auskunftspflicht, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Art. 75 BVG).