Es war Absicht des Gesetzgebers, einen allgemeinen Informationsgrundsatz zu schaffen, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre Versicherten über deren persönlichen Leistungsansprüche und über die allgemeine Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung jährlich unaufgefordert zu orientieren. Bereits die Weisungen (siehe oben) hatten den Zweck, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Versicherten minimal informieren. Sie sind vom Bundesrat erlassen worden, weil er eine sehr unterschiedliche Informationspraxis der Vorsorgeeinrichtungen festgestellt hatte.