51 BVG. Neben diesen Mindestinformationen erteilen die Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 86b Abs. 2 BVG auf Anfrage des Versicherten hin weitere Informationen (aufgeforderte Datenbekanntgabe). Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist klar ersichtlich, dass die im Pensionskassenausweis festgehaltenen Informationen ausschliesslich für die Versicherten bestimmt sind. Es war Absicht des Gesetzgebers, einen allgemeinen Informationsgrundsatz zu schaffen, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre Versicherten über deren persönlichen Leistungsansprüche und über die allgemeine Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung jährlich unaufgefordert zu orientieren.