Diese Bestimmung, die mit dem Bundesgesetz vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) eingefügt wurde, ersetzt die Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an Ihre Versicherten vom 11. Mai 1988 (BBl 1988 II 641f.). Nach dieser Bestimmung ist die Vorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet, den Versicherten jährlich in geeigneter Form zu informieren über a) die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben, b) die Organisation und die Finanzierung und c) die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG.