23 Die gesetzliche Grundlage für die Zustellung von Pensionskassenausweisen ist in Art. 86b BVG vorhanden (Informationspflicht des Versicherten). Diese Bestimmung, die mit dem Bundesgesetz vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) eingefügt wurde, ersetzt die Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an Ihre Versicherten vom 11. Mai 1988 (BBl 1988 II 641f.).