22 Indem die Einrichtung X auf dem Pensionskassenausweis Daten aus der obligatorischen Vorsorgeversicherung (Sozialversicherung) und der überobligatorischen Vorsorgeversicherung (Privatversicherung) in einem Ausweis zusammenfasst, gibt sie gleichzeitig sowohl Daten aus der Sozialversicherung als auch der Privatversicherung dem Arbeitgeber bekannt. Sofern diese Datenbekanntgabe an den Arbeitgeber von der Schweigepflicht nicht ausgenommen ist, muss von einer Verletzung der Schweigepflicht ausgegangen werden (Art. 86 BVG i.V.mit Art. 76 Abs. 4 BVG).