BVG (siehe unten). Auf dem Pensionskassenausweis sind Informationen aufgeführt, welche auf dem Anmeldeformular des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers noch nicht vorhanden waren, so z. B. die Höhe der Freizügigkeitsleistung und allenfalls Gesundheitsdaten. Wenn der Arbeitgeber letztere hinsichtlich der Anmeldung bei der obligatorischen Versicherung einsehen könnte, wäre dies für sich betrachtet bereits nicht datenschutzkonform. Deshalb ist von einer Datenbekanntgabe an einen Dritten auszugehen.