Er hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung beim Anmeldevorgang gemäss Art. 10 der Verordnung über die berufliche 4/8 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, BVV 2) eine Auskunftspflicht. Demgegenüber entspringt die Zustellung des Pensionskassenausweises hingegen der Informationspflicht der Versicherung gegenüber dem Versicherten gemäss Art. 86b BVG (siehe unten).