In beiden Vorgängen werden nicht dieselben Daten bearbeitet und die Empfänger der Daten unterscheiden sich ebenfalls, weshalb eine Datenbekanntgabe vorliegt. Nach Art. 11 BVG hat der Arbeitgeber die Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder selbst eine Vorsorgeeinrichtung zu errichten (Mitwirkung bei der Durchführung der Vorsorge). Er hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung beim Anmeldevorgang gemäss Art.