Sie dienen als Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung im Bereich des BVG. Nach Art. 86 BVG haben Personen, welche an der Durchführung sowie Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des BVG beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Die in Art. 86 BVG bestehende Schweigepflicht wird durch die Vorschriften der Datenbekanntgabe in Art. 86a BVG - Art. 87 BVG relativiert.