Auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 DSG erfüllt sind, muss das zuständige Organ zusätzlich noch prüfen, ob mit der Bekanntgabe nicht gegen die Grundsätze von Artikel 4 DSG verstossen wird (BBl 1988 469). 19 Nach Art. 19 Abs. 4 DSG ist die Datenbekanntgabe an Dritte abzulehnen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn gesetzliche Geheimhaltungs- und Schweigepflichten bestehen.