18 Die gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Weitergabe der Daten in einem Gesetz, einer Verordnung oder in einem Vertrag vorgesehen ist. Sie muss sich ausdrücklich auf den Transfer der Daten als solchen beziehen, d.h. sie muss eine Ermächtigung oder Verpflichtung zur Datenbekanntgabe enthalten. Hingegen spielt es keine Rolle, ob die Datenbekanntgabe ein Recht oder eine Pflicht der bekannt gebenden Behörde oder als Anspruch des Empfängers der Daten umschrieben wird. Der Artikel 19 DSG stellt eine Art allgemeine Amts- und Rechtshilfebestimmung und eine Ausführungsbestimmung zum allgemeinen Amtsgeheimnis dar. Auch wenn die Voraussetzungen nach Art.