16 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG). Für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane gilt somit der Grundsatz des Verbots der Datenbearbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Zudem müssen Bundesorgane, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, bei der Datenbearbeitung immer auch die Grundsätze von Art. 4 DSG beachten (BBl 1988 467).