15 Gegenstand der vorliegenden Empfehlung ist die Datenbearbeitung der Einrichtung X in ihrer Funktion als Bundesorgan im Bereich der obligatorischen Vorsorgeversicherung. Für den Bereich der über-obligatorischen Vorsorgeversicherung ist die Einrichtung X als Privatperson einzustufen, auf welche grundsätzlich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Art. 4 bis Art. 11 DSG und die Datenschutzbestimmungen nach Art. 12 – 15 DSG zur Anwendung kommen. Die Aufsicht richtet sich in diesem Fall nach Art. 29 DSG. Der EDÖB behält sich vor, für den Bereich der überobligatorischen Vorsorgeversicherung eine separate Empfehlung zu erlassen.