Auf dem Pensionskassenausweis können Daten sowohl aus der obligatorischen als auch der überobligatorischen Versicherung aufgelistet sein. Zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten besteht kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das mit Antritt des Arbeitsverhältnisses wirksam wird (Art. 10 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist zur Leistungserbringung in der obligatorischen Vorsorgeversicherung verpflichtet. Die Einrichtung X ist in diesem Bereich als Bundesorgan gemäss Art. 3 lit. h DSG anzusehen, da ihr eine öffentlich-rechtliche Bundesaufgabe übertragen wurde.