So gelten im Versicherungsbereich alle Personen oder Stellen ausserhalb des Versicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweiges, so etwa Arbeitgeber, andere (Privat-) Versicherungen oder sonstige Behörden als Dritte. Nichts anderes gilt, wenn der betreffende Sozialversicherungsträger rechtlich oder faktisch mit einer anderen Versicherung verbunden ist (etwa Zusatzversicherung, berufliche Vorsorge). Ist ein Sozialversicherer gleichzeitig als Privatversicherer tätig, hat er die 2/8 Schweigepflicht gegenüber den Privatversicherern zu wahren.