9 Als Dritter wird jede andere Person oder Stelle und jedes andere Bundesorgan betrachtet, das nicht mit dem Datenbearbeiter übereinstimmt. Es sind dies Personen, welche Zugang zu Informationen erhalten, welche ihnen vorgängig nicht bekannt waren (YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 3 DSG N 74). So gelten im Versicherungsbereich alle Personen oder Stellen ausserhalb des Versicherungsträgers des betreffenden Sozialversicherungszweiges, so etwa Arbeitgeber, andere (Privat-) Versicherungen oder sonstige Behörden als Dritte.