Die Datenbekanntgabe ist datenschutzrechtlich einer der heikelsten Bearbeitungsschritte, weil die Daten den ursprünglichen Herrschaftsbereich verlassen und in den Bereich eines Dritten gelangen, wodurch ein hohes Potential für Persönlichkeitsverletzungen geschaffen wird. Eine Bekanntgabe liegt vor, wenn durch eine Datenbearbeitung eine Person Zugang zu Informationen erhält, die ihr vorher nicht bekannt waren oder wenn der Umfang der Personendaten, die einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, erweitert wird (YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 3 DSG N 74 f.).