8 Unter „Bekanntgeben“ definiert Art. 3 lit. f DSG das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben und Veröffentlichen. Nach der Lehre ist darunter jede aktive Weitergabe und jedes passive Zugänglichmachen zu verstehen, die es einem Dritten ermöglichen, vom Inhalt der personenbezogenen Daten Kenntnis zu nehmen (BSK DSG, Urs Belser, Art. 3 N 30). Die Datenbekanntgabe ist datenschutzrechtlich einer der heikelsten Bearbeitungsschritte, weil die Daten den ursprünglichen Herrschaftsbereich verlassen und in den Bereich eines Dritten gelangen, wodurch ein hohes Potential für Persönlichkeitsverletzungen geschaffen wird.