7 Unter „Bearbeiten“ im Sinne von Art. 3 lit. e DSG wird jeder Umgang mit personenbezogenen Informationen verstanden, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Die Einrichtung X beschafft Informationen von Versicherten und Arbeitgebern und erstellt hieraus einen persönlichen Pensionskassenausweis. Daher liegt eine Datenbearbeitung im Sinne von Art. 3 lit. e DSG vor.